VPB 51.33). 2. Der Streit dreht sich, nachdem die Bewilligungspflicht feststeht und unbestritten ist, darum ob die Voraussetzungen für eine erstmalige Jahresbewilligung, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, erfüllt sind (Art. 15 Abs. l und Anhang 1 Abs. 1 Bst. b BVO). a. Gemäss den Bestimmungen des BG vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ist der Bundesrat befugt, Massnahmen zur Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer zu treffen (Art. 16 und 25 ANAG). Von der ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat mit dem Erlass der erwähnten Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer Gebrauch gemacht.