Es komme hier aus diesen Überlegungen einzig auf die Anzahl Glaubensanhänger und deren Bereitschaft zur Glaubensbetätigung an. Die Glaubensgemeinschaft verfüge in der Schweiz über einige tausend Mitglieder. Das Gebot der Rechtsgleichheit werde insofern verletzt, als der vorliegende Sachverhalt zu schematisch betrachtet werde. II