Werde die Intensität der Glaubensbetätigung berücksichtigt, so hätten auch schon kleine Glaubensgemeinschaften Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Stelle man einzig auf Organisationsstrukturen ab, so bestehe selbst die Evangelisch-reformierte Landeskirche aus autonomen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Es verstehe sich von selbst, dass der Religionsgemeinschaft in Zeiten der Führerlosigkeit der organisatorische Oberbau fehle. Eine Organisationsstruktur werde jedoch erst wieder mit der charismatischen Berufung neuer Leiter gewährleistet. Es komme hier aus diesen Überlegungen einzig auf die Anzahl Glaubensanhänger und deren Bereitschaft zur Glaubensbetätigung an.