2 der Rechtsgleichheit und die Glaubens- und Kultusfreiheit. Ausserdem müsse Bundesrecht, sei es nun ein Gesetz oder sei es eine Verordnung, verfassungskonform ausgelegt werden. Insbesondere müsse geprüft werden, ob die zur Anwendung gelangte Verordnung gesetzeskonform sei. Im weitern habe nach der Bewilligungspraxis der Bundesbehörden jede repräsentative Religionsgemeinschaft auf nationaler Ebene Anspruch auf mindestens einen Geistlichen. Werde die Intensität der Glaubensbetätigung berücksichtigt, so hätten auch schon kleine Glaubensgemeinschaften Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung.