B. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat eine gegen den Entscheid des BIGA eingereichte Beschwerde am 25. Juni 1987 seinerseits kostenfällig abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass dem Verein, der als eine Religionsgemeinschaft zu betrachten sei, keine gesamtschweizerische Bedeutung zukomme. In der betreffenden Gemeinde gäbe es nur 30 bis 50 Gottesdienstbesucher; der Kreis der dort seelsorgerisch zu betreuenden Personen werde auf ca. 70 Personen geschätzt. Ferner gäbe es in der Schweiz neben dieser Gemeinde bloss sechs eigenständige Gemeinden, die sich zum selben Glauben bekennen.