A. Am 6. März 1986 hat der Verein X bei einer kantonalen Fremdenpolizei ein Gesuch eingereicht mit dem Antrag, Herrn Y eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für Jahresaufenthalter zur Ausübung der Tätigkeit eines Geistlichen zu erteilen. In der Folge hat das kantonale Arbeitsamt das Gesuch am 25. April dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) zur Behandlung überwiesen. Das Gesuch ist am 17. November 1986 vom BIGA abgewiesen worden. B. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat eine gegen den Entscheid des BIGA eingereichte Beschwerde am 25. Juni 1987 seinerseits kostenfällig abgewiesen.