{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-32--_1988-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000707.pdf?ID=150000707", "Checksum": "c467003ca041df4f630653e277ec5cfc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:04", "Checksum": "70b5a7f645fd9c6756babe0da723b7b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.03.1988 JAAC 52.32 \r\n\n 4\nGewissensfreiheit, die Kultusfreiheit sowie das Gebot der Rechtsgleichheit\nverletzt, wenn man einer Religionsgemeinschaft einen Geistlichen nur dann\nzubillige, wenn diese von gesamtschweizerischer Bedeutung sei.\na. Das Bundesrecht stellt den Entscheid über die Zusicherung, Erteilung oder\nErneuerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 4 ANAG, im Rahmen\nder gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, ins freie\nErmessen der Behörde; der Ausländer hat somit grundsätzlich keinen\nAnspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (BGE 111 Ib 2, BGE 106 Ib 127).\n… Ferner enthält weder das Bundesrecht noch die Europäische Konvention\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(SR 0.101, Art. 9) eine Bestimmung, die dem Beschwerdeführer einen\nRechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung einräumen würde.\nDas Bundesgericht hat denn auch in BGE 106 Ib 131 E. 2 c/bb präzisiert, dass\nein Gesuchsteiler selbst dann keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung\nhabe, wenn diese aus dem Bundeskontingent stammt. Der Bundesrat schliesst\nsich dieser Auffassung an, zumal sie Ausfluss eines Meinungstausches\nzwischen ihm und dem Bundesgericht über ähnlich gelagerte Fragen war.\nb. Der Beschwerdeführer rügt ferner, es seien verfassungsmässige Rechte wie\ndie Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit verletzt worden.\nDas Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall - es ging um die\nFrage, ob das ANAG sich im Einklang mit der Handels- und Gewerbefreiheit\nbefindet (BGE 106 Ib 134 E. 4b) - festgestellt, dass es, gestützt auf Art. 113\nAbs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV, nicht befugt sei, die Bestimmungen des\nANAG auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Dasselbe gilt auch\nfür den Bundesrat als Verwaltungsjustizbehörde, er hat keine erweiterte\nÜberprüfungsbefugnis.\nEs bleibt daher nur noch zu prüfen, ob sich die BVO im Verhältnis zum ANAG\ninnerhalb des Delegationsrahmens befindet. Dies ist hier der Fall, obliegt\nes doch nach Art. 25 ANAG dem Bundesrat, gestützt auf seine Oberaufsicht\nüber die Handhabung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen des Bundes\nund sein Verordnungsrecht, in dieser Materie nähere Bestimmungen zu\nerlassen, wie die Zahl der erwerbstätigen Ausländer zu begrenzen ist. Um\ndieses Ziel zu erreichen, musste der Bundesrat in der streitigen Verordnung\nSchranken bei den Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte festlegen;\ndazu gehört unter anderem der vom Beschwerdeführer beanstandete Art. 15\nAbs. 2 Bst. i BVO, wonach ausländische Seelsorger Jahresbewilligungen aus\ndem Bundeskontingent nur für die Tätigkeit bei Religionsgemeinschaften\nvon gesamtschweizerischer Bedeutung erhalten. Die Bestimmung hält sich\nsomit an den Rahmen, den das ANAG dem Bundesrat als Verordnungsgeber\nsetzt. Dies um so mehr, als die Bestimmung nicht zur Folge hat, dass\nReligionsgemeinschaften von nicht gesamtschweizerischer Bedeutung\nschlechthin keinen ausländischen Seelsorger anstellen können. Solche\nReligionsgemeinschaften haben die Möglichkeit, bei der zuständigen\nkantonalen Behörde eine Jahresbewilligung aus dem kantonalen Kontingent zu\nbeantragen und bei Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten (Art. 14, 49 und\n53 BVO). In diesem Verfahren wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob ein solcher\nEntscheid verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt (vgl.\nBGE 106 Ib 125)….\n4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n5\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.32 - Entscheid des Bundesrates vom 23. März 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 707\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}