{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-32--_1988-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000707.pdf?ID=150000707", "Checksum": "c467003ca041df4f630653e277ec5cfc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:04", "Checksum": "70b5a7f645fd9c6756babe0da723b7b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.03.1988 JAAC 52.32 \r\n\n 3\ndie Kantone aufgeteilt (Art. 12 BVO). Nach Art. 15 Abs. 2 Bst. i BVO kann\ndas BIGA zu Lasten der für den Bund zur Zeit freigegebenen Höchstzahl\nvon 3000 bzw. 2250 eine Jahresbewilligung erteilen «an Personen mit\nabgeschlossenem Theologiestudium, die in einer Religionsgemeinschaft von\ngesamtschweizerischer Bedeutung vollamtlich Verkündigung und Seelsorge\nausüben.»\nb. (Erfordernis des abgeschlossenen Theologiestudiums vorliegend erfüllt).\nc. Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Erteilung einer Arbeitsund Aufenthaltsbewilligung an Herrn Y einzig damit begründet, dass\ndie beschwerdeführende Gemeinde keine Religionsgemeinschaft von\ngesamtschweizerischer Bedeutung sei. Dies zum einen wegen der Struktur der\nReligionsgemeinschaft: Diese besteht seit dem Tode ihres letzten Leiters im\nJahre 1901 aus selbständigen Laiengemeinden ohne einheitlichen kirchlichen\nMittelpunkt (Eggenberger Oswald, Die Kirchen, Sondergruppen und religiöse\nVereinigungen, Zürich 1986, S. 138; Handbuch Religiöse Gemeinschaften,\nFür den VELKD-Arbeitskreis Religiöse Gemeinschaften im Auftrag des\nLutherischen Kirchenamtes herausgegeben von Relier Horst, 1978, S. 165/66).\nDie Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zudem zu Recht darauf hingewiesen,\ndass die beschwerdeführende Gemeinde mit 30 bis 50 Gottesdienstbesuchern\nund ungefähr 70 seelsorgerisch zu betreuenden Personen auch von der Grösse\nher keine Religionsgemeinschaft von gesamtschweizerischer Bedeutung sei.\nAuch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli\n1987 geltend macht, dass die Glaubensgemeinschaft in der Schweiz eine\nAnhängerschaft von einigen tausend Mitgliedern habe, so gibt er doch in\nseinen Schreiben vom 8. August und vom 20. Oktober 1986 an das BIGA selber\nzu, dass die Zahl der Mitglieder unbekannt sei, selbst Schätzungen wären\nungenau. Somit erübrigen sich weitere Untersuchungen zur Feststellung der\nMitgliederzahl (BGE 110 V 52 E. 4; VPB 46.72).\nDer Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, die Vorinstanz\nhabe den unbestimmten Rechtsbegriff «Religionsgemeinschaft\nvon gesamtschweizerischer Bedeutung» (Art. 15 Abs. 2 Bst. i BVO)\nbundesrechtswidrig ausgelegt. Die Auslegung eines solchen Begriffs nähert\nsich nach ständiger Rechtsprechung der Ausübung von Ermessen. Der\nBundesrat überprüft daher diese Rechtsfrage nur mit Zurückhaltung und\nweicht von der Vorinstanz nicht ohne Not ab (VPB 48.46; BGE 108 Ib 421,\nBGE 107 Ib 121). Die Vorinstanz ist im Vergleich zur Beschwerdeinstanz\nauch besser in der Lage festzustellen, welche Religionsgemeinschaften von\nder Anzahl ihrer eingeschriebenen und namentlich bekannten Mitglieder\nher von gesamtschweizerischer Bedeutung sind. Eine Verpflichtung des\nBundesrates zum Einschreiten besteht einzig dann, wenn bestimmte\nReligionsgemeinschaften gegenüber anderen rechtswidrig benachteiligt\nwürden oder wenn sich die Vorinstanz von unsachlichen Argumenten leiten\nliesse. Dies ist hier nicht der Fall.\n3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die BVO sei nicht im Einklang mit\ndem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung\nder Ausländer (ANAG, SR 142.20); ferner würden die Glaubens- und\n\n"}