{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-32--_1988-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000707.pdf?ID=150000707", "Checksum": "c467003ca041df4f630653e277ec5cfc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.03.1988 JAAC 52.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:04", "Checksum": "70b5a7f645fd9c6756babe0da723b7b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.03.1988 JAAC 52.32 \r\n\n 2\nder Rechtsgleichheit und die Glaubens- und Kultusfreiheit. Ausserdem\nmüsse Bundesrecht, sei es nun ein Gesetz oder sei es eine Verordnung,\nverfassungskonform ausgelegt werden. Insbesondere müsse geprüft werden,\nob die zur Anwendung gelangte Verordnung gesetzeskonform sei. Im weitern\nhabe nach der Bewilligungspraxis der Bundesbehörden jede repräsentative\nReligionsgemeinschaft auf nationaler Ebene Anspruch auf mindestens einen\nGeistlichen. Werde die Intensität der Glaubensbetätigung berücksichtigt, so\nhätten auch schon kleine Glaubensgemeinschaften Anspruch auf die Erteilung\neiner solchen Bewilligung. Stelle man einzig auf Organisationsstrukturen ab,\nso bestehe selbst die Evangelisch-reformierte Landeskirche aus autonomen\nöffentlich-rechtlichen Körperschaften. Es verstehe sich von selbst, dass der\nReligionsgemeinschaft in Zeiten der Führerlosigkeit der organisatorische\nOberbau fehle. Eine Organisationsstruktur werde jedoch erst wieder mit der\ncharismatischen Berufung neuer Leiter gewährleistet. Es komme hier aus\ndiesen Überlegungen einzig auf die Anzahl Glaubensanhänger und deren\nBereitschaft zur Glaubensbetätigung an. Die Glaubensgemeinschaft verfüge in\nder Schweiz über einige tausend Mitglieder. Das Gebot der Rechtsgleichheit\nwerde insofern verletzt, als der vorliegende Sachverhalt zu schematisch\nbetrachtet werde.\n\nII\n\n1. Nach Art. 100 Bst. b Ziff. 3 OG, in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 der V vom\n6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21)\nsowie Art. 72 Bst. a und Art. 74 Bst. a VwVG fallen Beschwerden betreffend die\nErteilung oder Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aus dem\nBundeskontingent, über welches das BIGA verfügt, in die Zuständigkeit des\nBundesrates (VPB 48.35, VPB 51.33; BGE 110 Ib 68 E. 2c). Dieser überprüft die\nangefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG in vollem Umfang.\nDer Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und\ndemzufolge beschwerdeberechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG; Art. 53 Abs. 3 und 4\nBVO; VPB 51.33).\n2. Der Streit dreht sich, nachdem die Bewilligungspflicht feststeht und\nunbestritten ist, darum ob die Voraussetzungen für eine erstmalige\nJahresbewilligung, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, erfüllt sind (Art. 15\nAbs. l und Anhang 1 Abs. 1 Bst. b BVO).\na. Gemäss den Bestimmungen des BG vom 26. März 1931 über den Aufenthalt\nund die Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ist der Bundesrat\nbefugt, Massnahmen zur Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer\nzu treffen (Art. 16 und 25 ANAG). Von der ihm eingeräumten Befugnis hat\nder Bundesrat mit dem Erlass der erwähnten Verordnung vom 6. Oktober\n1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer Gebrauch gemacht.\nDanach ist zwischen dem Bestand der schweizerischen und ausländischen\nWohnbevölkerung ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben (Art. 1 Bst. a\nBVO). Die Zulassungsbeschränkung gilt sowohl für Ausländer, die aus dem\nAusland zuziehen, als auch für Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten,\naber keine Niederlassungsbewilligung haben (Art. 2 Bst. a und b BVO). Die\nHöchstzahlen der erwerbstätigen Ausländer, die als Jahresaufenthalter\nerstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, werden auf den Bund und auf\n\n"}