Die Beurteilung des Vorhabens des Beschwerdeführers beruht demnach weder auf offensichtlich übersetzten Anforderungen noch auf einer Unterschätzung des Filmprojektes, weshalb auch kein Ermessensmissbrauch vorliegt. 5. Der Beschwerdeführer rügt im weitern, die Vorinstanz habe keine Rücksicht auf sprachkulturelle Aspekte genommen. Dieser Vorwurf geht fehl. Auch wenn die kulturelle Eigenständigkeit des Schweizer Films gemäss einer Antwort des Bundesrates vom 23. April 1986 auf eine Einfache Anfrage Christinat zu fördern ist, so bedeutet das noch nicht, dass jeder Dialektfilm beitragswürdig ist.