FiV 1), so stellt sie kein Beurteilungskriterium, sondern vielmehr eine Voraussetzung dar, der das Projekt zu genügen hat, um überhaupt für einen Bundesbeitrag in Frage zu kommen. Dass der künstlerische und technische Stab die erforderliche Erfahrung aufweist, gibt auch nicht hinreichend Gewähr für die Qualität des Projektes. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu den besten und erfolgreichsten Regisseuren der Schweiz gehört. Seine