Nach Art. 3 und 5 FiV 1 sollen nebst dem Drehbuch die Angaben über die Produktion, den künstlerischen und technischen Stab und der Finanzierungsplan dem Gesuch um einen Herstellungsbeitrag beigelegt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt aber diesen Angaben und dem Finanzierungsplan bei der Beurteilung der Qualität des Projektes nicht derselbe Wert zu wie dem Drehbuch. Nach der Praxis des Bundesrates ist und bleibt das Drehbuch die wichtigste Grundlage bei der Bewertung eines Filmvorhabens (VPB 42.58).