In diesem Fall weicht er von der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Not ab. Die Verfügung hebt er nur dann auf, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz die Experten nicht ordnungsgemäss konsultiert hat, dass die ordnungsgemäss konsultierten Experten an den Wert des Filmprojektes offensichtlich übertriebene Anforderungen gestellt haben oder dass sie, ohne die Anforderungen zu überspannen, den Wert des Projektes offensichtlich unterschätzt haben (VPB 39.87, VPB 40.79, VPB 42.48). In dieser Materie nähert sich somit die Beschwerde an den Bundesrat der staatsrechtlichen Willkürbeschwerde an das Bundesgericht.