Obwohl der Bundesrat als letzte Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit prüfen kann (Art. 49 Bst. c VwVG), übt er darin nach konstanter Praxis Zurückhaltung, wenn die angefochtene Verfügung auf einer amtlichen Expertise beruht. In diesem Fall weicht er von der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Not ab.