2 sowie ferner ein Budget und ein Finanzierungsplan (Art. 3 Abs. 2 Bst. a FiV 1). Somit sind künstlerische, technische und kulturelle Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen, um den Wert eines Projektes abzuschätzen. Es muss aber auch geprüft werden, ob Gewähr für die Realisierung des Projektes besteht (VPB 41.70, VPB 42.58). 3. Die Bewertung eines Projektes wirft Tat- und Rechtsfragen mit einem weiten Beurteilungsspielraum auf, deren Beantwortung sich dem Ermessen nähert, weshalb denn auch Art. l Abs. 2 FiV 1 sie als Ermessenssache bezeichnet. Obwohl der Bundesrat als letzte Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit prüfen kann (Art.