1. Nach Art. 5 und 7 des BG vom 28. September 1962 über das Filmwesen (FiG, SR 443.1) kann die schweizerische Produktion wertvoller Filme im Rahmen eines alljährlich in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellenden Höchstbetrags gefördert werden. Diese Bestimmungen verschaffen keinen gesetzlichen Anspruch auf Bundesbeiträge (VPB 42.58, VPB 39.44; Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 987). Nach Art. 99 Bst. h OG und Art. 71 ff. VwVG ist die Zuständigkeit des Bundesrates als Beschwerdeinstanz gegeben. … 2. Die Gewährung eines Herstellungsbeitrages setzt nach Art. 5