Das Thema werde ohne ausreichende Vertiefung behandelt, und die Figuren seien ungenügend portraitiert. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. April 1987 an den Bundesrat…. Der Begründung ist folgendes zu entnehmen: Die Verweigerung des Herstellungsbeitrags werde nur mit der mangelnden Qualität des Drehbuchs begründet und nicht mit den übrigen Entscheidungselementen. Dies stelle eine Verletzung der Art. 3 und 7 der V vom 28. Dezember 1962 über das Filmwesen (FiV 1, SR 443.11) dar, nach denen das gesamte Filmvorhaben zu beurteilen sei…. Im übrigen sei der Entscheid unangemessen mangels Rücksicht auf sprachkulturelle Aspekte.