A. Mit Verfügung vom 27. März 1987 hat das Eidgenössische Departement des Innern (nachfolgend das Departement genannt) aufgrund des Antrages des Begutachtungsausschusses ein Gesuch von L. um Ausrichtung eines Bundesbeitrages für die Herstellung eines Films abgewiesen. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, das vorgelegte Projekt vermöge im Vergleich zu anderen nicht zu überzeugen, dies insbesondere, weil im Vergleich zur ersten Fassung keine wesentlichen Verbesserungen festgestellt werden könnten. Das Thema werde ohne ausreichende Vertiefung behandelt, und die Figuren seien ungenügend portraitiert.