{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-25--_1988-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000683.pdf?ID=150000683", "Checksum": "f1741ea57f0c0931b3192eec45004f3a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.03.1988 JAAC 52.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 23.03.1988 JAAC 52.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 23.03.1988 JAAC 52.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:04", "Checksum": "c1760b041024c419ebc138813e41bc2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 23.03.1988 JAAC 52.25 \r\n\n 2\nsowie ferner ein Budget und ein Finanzierungsplan (Art. 3 Abs. 2 Bst. a FiV 1).\nSomit sind künstlerische, technische und kulturelle Gesichtspunkte in Betracht\nzu ziehen, um den Wert eines Projektes abzuschätzen. Es muss aber auch\ngeprüft werden, ob Gewähr für die Realisierung des Projektes besteht (VPB\n41.70, VPB 42.58).\n3. Die Bewertung eines Projektes wirft Tat- und Rechtsfragen mit einem weiten\nBeurteilungsspielraum auf, deren Beantwortung sich dem Ermessen nähert,\nweshalb denn auch Art. l Abs. 2 FiV 1 sie als Ermessenssache bezeichnet.\nObwohl der Bundesrat als letzte Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit\nprüfen kann (Art. 49 Bst. c VwVG), übt er darin nach konstanter Praxis\nZurückhaltung, wenn die angefochtene Verfügung auf einer amtlichen\nExpertise beruht. In diesem Fall weicht er von der Auffassung der Vorinstanz\nnicht ohne Not ab. Die Verfügung hebt er nur dann auf, wenn aus den\nAkten hervorgeht, dass die Vorinstanz die Experten nicht ordnungsgemäss\nkonsultiert hat, dass die ordnungsgemäss konsultierten Experten an den\nWert des Filmprojektes offensichtlich übertriebene Anforderungen gestellt\nhaben oder dass sie, ohne die Anforderungen zu überspannen, den Wert des\nProjektes offensichtlich unterschätzt haben (VPB 39.87, VPB 40.79, VPB 42.48).\nIn dieser Materie nähert sich somit die Beschwerde an den Bundesrat der\nstaatsrechtlichen Willkürbeschwerde an das Bundesgericht.\n4. Die zuständigen Begutachtungsorgane des Departementes wurden im\nvorliegenden Falle ordnungsgemäss konsultiert. Es bleibt daher zu prüfen,\nob die Experten an den Wert des Filmprojektes offensichtlich übertriebene\nAnforderungen gestellt haben oder ob sie den Wert des Projektes offensichtlich\nunterschätzt haben.\n…\nNach Art. 3 und 5 FiV 1 sollen nebst dem Drehbuch die Angaben über\ndie Produktion, den künstlerischen und technischen Stab und der\nFinanzierungsplan dem Gesuch um einen Herstellungsbeitrag beigelegt\nwerden.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt aber diesen Angaben\nund dem Finanzierungsplan bei der Beurteilung der Qualität des Projektes\nnicht derselbe Wert zu wie dem Drehbuch. Nach der Praxis des Bundesrates\nist und bleibt das Drehbuch die wichtigste Grundlage bei der Bewertung eines\nFilmvorhabens (VPB 42.58).\na. Nach Ansicht des Begutachtungsausschusses und des Departementes sind\ndie Mängel des Drehbuches so schwerwiegend, dass von einem positiven\nEntscheid Abstand genommen werden müsse.\nb. Die übrigen Entscheidungselemente vermögen nicht, diese negative\nBeurteilung der Experten zu ändern.\nWas die Gesamtfinanzierung anbelangt (Art. 7 FiV 1), so stellt sie kein\nBeurteilungskriterium, sondern vielmehr eine Voraussetzung dar, der das\nProjekt zu genügen hat, um überhaupt für einen Bundesbeitrag in Frage\nzu kommen. Dass der künstlerische und technische Stab die erforderliche\nErfahrung aufweist, gibt auch nicht hinreichend Gewähr für die Qualität\ndes Projektes. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu\nden besten und erfolgreichsten Regisseuren der Schweiz gehört. Seine\n\n3\nFilmographie beweist es ohne Zweifel. Dem Protokoll der Sitzung 1/87 des\nBegutachtungsausschusses ist übrigens zu entnehmen, dass dieses Element\nin Betracht gezogen wurde. Trotz dem Talent eines Gesuchstellers kommen\ndie Vorinstanz und der Begutachtungsausschuss aber nicht darum herum,\ndie Qualität des Drehbuches zu bewerten. Eine andere Lösung würde\ndazu führen, jedes Gesuch eines erfolgreichen Regisseurs zum vornherein\ngutzuheissen. Dies kann selbstverständlich nicht das Ziel der Filmförderung\nsein. Wie das Departement in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 1987\nzutreffend darlegt, gibt es tatsächlich verschiedene Kriterien, die es bei\nder Beurteilung eines Filmprojektes zu prüfen gilt. Wichtigster Teil des\nGesuchs bleibt aber die Darstellung des Filmmanuskriptes, des Stoffs sowie\nder Gestaltung des Projektes. Einzig in den Fällen, da diese Punkte eine\nhochstehende Qualität aufweisen, bleibt zu prüfen, ob eine gewisse Garantie\nbesteht, dass die Realisierung des Projektes mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit zu einem hervorragenden Film führen wird. Dabei ist\nbesonders der Finanzierung, der Zusammenstellung der Drehequipe und der\nProduktion Beachtung zu schenken.\nDie Beurteilung des Vorhabens des Beschwerdeführers beruht demnach weder\nauf offensichtlich übersetzten Anforderungen noch auf einer Unterschätzung\ndes Filmprojektes, weshalb auch kein Ermessensmissbrauch vorliegt.\n5. Der Beschwerdeführer rügt im weitern, die Vorinstanz habe keine Rücksicht\nauf sprachkulturelle Aspekte genommen.\nDieser Vorwurf geht fehl. Auch wenn die kulturelle Eigenständigkeit des\nSchweizer Films gemäss einer Antwort des Bundesrates vom 23. April 1986\nauf eine Einfache Anfrage Christinat zu fördern ist, so bedeutet das noch nicht,\ndass jeder Dialektfilm beitragswürdig ist. Die Handlung des in Frage stehenden\nFilms ist nicht an einen bestimmten Ort in der deutschsprachigen Schweiz\ngebunden, sondern hätte sich wohl auch in Genf oder Lausanne abspielen\nkönnen. Die Mundart ist somit hier nicht der Ausdruck einer bestimmten\nkulturellen Haltung.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.25 - Entscheid des Bundesrates vom 23. März 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\n"}