49 und 50 BV) oder an den Bundesrat (bei Widerhandlungen gegen Art. 27 BV) gelangen und gegebenenfalls auf deren Einschreiten zählen. 7. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführer auch vom geistigen Gehalt der angefochtenen Bestimmung her nicht gerechtfertigt erscheinen. Zwar bemühen sie sich aufgrund alttestamentlicher Belegstellen darzutun, christlicher Glaube sei intolerant. Ohne auf religionsgeschichtliche Zusammenhänge einzugehen, ist dem entgegenzuhalten, dass christliche Grundsätze doch wohl eher aus den Schriften des Neuen Testaments, vor allem der Evangelien, abzuleiten sind, als aus Berichten über Ereignisse der frühen jüdischen Geschichte.