8 Beide Fälle zeigen, dass die zuständigen Behörden dem beanstandeten Satz nicht die von den Beschwerdeführern befürchtete intolerante und mit der Bundesverfassung nicht vereinbare Auslegung gegeben haben. Es besteht kein Anlass zur Vermutung, dies werde in Zukunft ändern. 6. Selbst wenn diese Erwartung trügen sollte, stünden die Beschwerdeführer bei Beeinträchtigungen ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht wehrlos da. Sie können gegen jede Verletzung dieser Grundrechte nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, sei es an das Bundesgericht (bei Verstössen gegen die Art. 49 und 50 BV) oder an den Bundesrat (bei Widerhandlungen gegen Art.