106 Ia, S. 137/8 und die dort zitierten Urteile). Die beiden von den Beschwerdeführern erwähnten Fälle beweisen mit aller Deutlichkeit, dass zumindest die letztinstanzlichen st. gallischen Behörden diese Regeln beachten: Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers Bossart obsiegte in den Wahlen zum Schulrat von Bad Ragaz offenkundig aufgrund seiner guten fachlichen und menschlichen Qualifikation der wegen seiner Konfessionslosigkeit umstrittene Kandidat mit klarem Stimmenvorsprung.