die Möglichkeit des Dispenses vom Religionsunterricht geboten werde. Wie dem aber auch sei, haben Bundesgericht und Bundesrat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass eine solche Bestimmung in einem abstrakten Normenkontrollverfahren nicht aufzuheben ist, wenn sich die Möglichkeit bietet, sie aus ihrem ganzen Zusammenhang heraus verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. «Das Bundesgericht hebt grundsätzlich die angefochtene kantonale Vorschrift nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist.