gallischen Volksschulgesetzes entsprechende Bestimmung zu verzichten. In einem ausführlichen (nicht veröffentlichten) Gutachten vom 28. Dezember 1976 ist die Eidgenössische Justizabteilung (heute Bundesamt für Justiz) von dieser Meinungsäusserung abgewichen. Sie hat befunden, das neue freiburgische Gesetz über Schulen der Primar- und der Orientierungsstufe, das in Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass die Erziehung auf den Grundlagen des Christentums beruhe, verletze Art. 27 BV nicht, da den Schülern oder deren Eltern (wie auch nach dem st. gallischen Volksschulgesetz) die Möglichkeit des Dispenses vom Religionsunterricht geboten werde.