7 diesem Sinne der Wortlaut von Art. 2 Satz 3 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Landschaft: «Sie (die Erziehung) knüpft dabei an die christliche, humanistische und demokratische Überlieferung an und hilft so, den Schüler zu einem selbständigen verantwortungsbewussten, toleranten und zur Zusammenarbeit fähigen Menschen zu erziehen.») 5. Für ihre Kritik an der angefochtenen Bestimmung berufen die Beschwerdeführer sich auf eine Stellungnahme des EJPD (VEB 14.12), worin dieses einem Kanton empfiehlt, auf eine dem Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des st. gallischen Volksschulgesetzes entsprechende Bestimmung zu verzichten.