, Bd. I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 20 und 22; Fleiner-Gerster Thomas, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 91 f., insbesondere 99 f.). Indessen ist dieser Rückgriff auf die Materialien gar nicht erforderlich. Allein schon aus dem Kontext, in dem die umstrittene Bestimmung steht, ergibt sich, dass unter den «christlichen Grundsätzen» nicht etwa ein Bekenntnis zum christlichen Glauben zu verstehen ist. Als Ziele der erzieherischen Bemühungen der Schule werden in Art. 3 des Gesetzes unter andrem genannt: Erziehung zu lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen; Anleitung zu selbständigem Denken und Handeln;