Grossen Rates vom 4. Mai 1982, Nr. 319/19, S. 1087/8). Die Beschwerdeführer bemühen sich zwar, den Hinweis auf die Materialien mit dem Argument zu entkräften, diesen komme keine verbindliche Wirkung zu. Das ist formell zwar richtig, trägt der Wirklichkeit jedoch nur ungenügend Rechnung. Für die Anwendung (vor allem neuer) Gesetze sind und bleiben die Materialien eine nicht selten entscheidende Richtlinie, wenn auch zutrifft, dass ihre Bedeutung mit der Geltungsdauer eines Gesetzes abnimmt (vgl. dazu statt vieler: Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 20 und 22;