6 und Gestaltung der Lehrmittel und Zusammensetzung der Schulbehörden beanspruchen. Der Regierungsrat verweist demgegenüber auf die bisherige Praxis sowie auf seine Botschaft vom 23. Juni 1981 und das Protokoll des Grossen Rates vom 4. Mai 1982. Die regierungsrätliche Botschaft erläutert (S. 4) den umstrittenen Satz wie folgt: «Die öffentliche Volksschule ist nach christlichen Grundsätzen zu führen. Damit sind keine konfessionellen Schranken gesetzt. Die christlichen Grundsätze beinhalten die Zehn Gebote und den Gedanken der Nächstenliebe.