O., S. 107 f.). 4. Die Beschwerdeführer halten offenbar dafür, die in der Bundes- und in der Kantonsverfassung ausdrücklich formulierten Grundsätze seien durch den zweiten Satz von Art. 3 Abs. l des Volksschulgesetzes in Frage gestellt. Sie befürchten, kirchliche Stellen könnten unter Berufung darauf, dass die Schule nach christlichen Grundsätzen zu führen sei, als besonders «fachkundige» Behörden massgeblichen Einfluss auf Schulunterricht, Auswahl