unterschiedlichem Masse verdrängt haben. Ein Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen anderer Kantone zeigt zudem, dass auch andernorts dem christlichen Gedankengut, vor allem aber dessen Einfluss auf die ethische Seite der Schulbildung, nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen wird, ohne dass es deswegen zu Misshelligkeiten gekommen wäre. Beschwerden aus solchen Anlässen sind dem Bundesrat seit Jahrzehnten nicht mehr vorgebracht worden (s. dazu: Antwort des Bundesrates auf eine Motion Zwygart, Amtl.