Vor allem darf der Besuch des Religionsunterrichtes in irgendeiner Form nicht erzwungen werden (Entscheid des Bundesrates vom 15. März 1982 [VPB 47.32], von der Bundesversammlung am 17. /18. März 1983 bestätigt, Amtl. Bull. N 1983 555, S 1983 154). Gegenstand des Schutzes von Art. 27 Abs. 3 BV sind die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen eines jeden, der sich, sei es aus rechtlicher Verpflichtung oder aus freiem Willen, dem Unterricht an einer öffentlichen Lehranstalt anvertraut. Die Bestimmung entzieht einen innersten Bereich geistiger Freiheit - die individuelle religiöse Überzeugung - jeder staatlichen, insbesondere schulrechtlichen Disposition.