5 Art. 27 Abs. 2 und 3 BV sind wörtlich in Art. 3 Abs. 1 und 2 KV übernommen worden (s. ferner Art. 4 und 98 KV). Insoweit steht die rechtliche Ordnung des st. gallischen Schulwesens offensichtlich mit der Bundesverfassung in Einklang. Sinn und Zweck dieser Vorschriften besteht darin, den Besuch aller öffentlichen Schulen, insbesondere aber der Volksschulen, ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu ermöglichen. Vor allem darf der Besuch des Religionsunterrichtes in irgendeiner Form nicht erzwungen werden (Entscheid des Bundesrates vom 15. März 1982 [VPB 47.32], von der Bundesversammlung am 17. /18. März 1983 bestätigt, Amtl.