generelle Grundsatz für den obligatorischen Schulunterricht konkretisiert. Die öffentlichen und unentgeltlichen Schulen müssen ausschliesslich unter staatlicher Aufsicht stehen und sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können. Dieses ursprünglich in erster Linie für das Verhältnis der christlichen Konfessionen untereinander geltende Gebot ist durch die Rechtsanwendung auf alle Religionen und Weltanschauungen ausgedehnt worden (vgl. hierzu: Burckhardt Walther, Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Bern 1931, S. 200 f. und 446 f.; Fleiner/Giacometti, a.a.O., S. 315 f. insb. 328 f.;