Auf diese ist daher nicht einzutreten. 2.2. Das Ehepaar G sowie die nachträglich, aber noch innert der gesetzlichen Frist der Beschwerde beigetretenen Herren S und A haben Kinder, die teils im schulpflichtigen, teils noch im vorschulpflichtigen Alter stehen. Ihre Beschwerdebefugnis ist nicht zu bezweifeln. Auf die Beschwerde ist daher, soweit es sie betrifft, einzutreten. Eine Überprüfung der Beschwerdelegitimation von Herrn R erübrigt sich unter diesen Umständen. 3. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgemeinschaft oder an einem religiösen Unterricht gezwungen werden (Art. 49 Abs. l und 2 BV). In Art. 27 Abs. 3 BV wird dieser