Wollte man dies für unzulässig erklären, verlören freie Wahlen einen guten Teil ihres Sinnes. Der Ausgang der vom Beschwerdeführer erwähnten Wahlen in den Schulrat von Bad Ragaz zeigt übrigens, dass sich die als Wahlbehörde zuständigen Stimmbürger durch die konfessionell gefärbte Wahlpropaganda nicht davon abhalten liessen, den ihnen geeignet scheinenden konfessionslosen Kandidaten zu wählen. Da demnach der Beschwerdeführer A. Bossart nicht in seinen durch die Verfassung geschützten Interessen betroffen ist, ist er auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist daher nicht einzutreten.