41 der Kantonsverfassung (im folgenden: KV, SR 131.225) allein das Stimmrecht in Angelegenheiten der politischen Gemeinde, daran ändert die angefochtene Bestimmung des Volksschulgesetzes nichts. Ob und inwieweit die Besorgnisse von A. Bossart über parteipolitische Auseinandersetzungen in Wahlkämpfen berechtigt sind oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Solche nicht von Behörden ausgehenden Aktionen in Wahl- und Abstimmungskämpfen liessen sich auch durch die Streichung der beanstandeten Bestimmung nicht eliminieren. Art. 27 Abs. 3 BV schützt nur die Glaubens- und Gewissensfreiheit im Schulunterricht.