Für den vorliegenden Fall ergibt sich: 2.1. Der Beschwerdeführer A. Bossart begründet seine Legitimation zur Beschwerde mit seinem Interesse an Schulfragen und seinem Wunsch, in Schulbehörden mitzuwirken. Er befürchtet, seine Gesinnung als Freidenker werde ihm in Wahlkämpfen vorgehalten werden, und verweist auf diesbezügliche Auseinandersetzungen in der Schulgemeinde Bad Ragaz. Voraussetzung für die Wahl in eine Schulbehörde ist nach Art. 41 der Kantonsverfassung (im folgenden: KV, SR 131.225) allein das Stimmrecht in Angelegenheiten der politischen Gemeinde, daran ändert die angefochtene Bestimmung des Volksschulgesetzes nichts.