2. Zur Beschwerde an den Bundesrat ist befugt, wer durch eine Verfügung oder - bei Beschwerden aufgrund von Art. 73 VwVG - durch einen generell-abstrakten Erlass eines Kantons betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat. Bei Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse ist der Kreis der zur Beschwerde Legitimierten weit zu ziehen. Er umfasst alle, auf welche die umstrittenen Vorschriften einmal angewandt werden können (VPB 41.92 und die dort zitierten Bundesgerichtsurteile). Für den vorliegenden Fall ergibt sich: 2.1.