Das Bundesgericht hat erkannt, dass bei Erlassen, die dem fakultativen Referendum unterliegen, die Frist - sofern nicht das Referendum ergriffen wird - mit der amtlichen Bekanntmachung, die Referendumsfrist sei unbenutzt verstrichen, zu laufen beginnt (BGE 103 Ia 191 ff., E. 1). Es ist kein Grund ersichtlich, es für die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat anders zu halten. Frist und Form für die Beschwerde sind daher eingehalten. 2. Zur Beschwerde an den Bundesrat ist befugt, wer durch eine Verfügung oder - bei Beschwerden aufgrund von Art. 73 VwVG - durch einen generell-abstrakten Erlass eines Kantons betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat.