1. Die beanstandete Bestimmung ist Teil eines kantonalen Erlasses über das Schulwesen und kann demzufolge gemäss Art. 73 Abs. l Bst. a Ziff. 2 VwVG mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Einzureichen ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung, das heisst seit der Publikation des Erlasses. Das Bundesgericht hat erkannt, dass bei Erlassen, die dem fakultativen Referendum unterliegen, die Frist - sofern nicht das Referendum ergriffen wird - mit der amtlichen Bekanntmachung, die Referendumsfrist sei unbenutzt verstrichen, zu laufen beginnt (BGE 103 Ia 191 ff., E. 1).