Die in der Botschaft des Regierungsrates und den Protokollen über die Verhandlungen im Grossen Rat festgehaltenen Äusserungen seien zudem für die Auslegung des Gesetzes keineswegs belanglos. Die von der Bundesverfassung in Art. 27 Abs. 3 verlangte konfessionelle Neutralität des Schulunterrichts bedeute, dass andere Bekenntnisse und Weltanschauungen nicht verächtlich gemacht oder deren Angehörige irgendwie benachteiligt werden dürften. Der Andersdenkende müsse sich in der Schule so verhalten können, wie es seiner Überzeugung entspreche.