4 BV hinaus. Schliesslich verletze der kritisierte Satz auch die Meinungsäusserungsfreiheit und die darin inbegriffene Unterrichtsfreiheit. C. Mit Vernehmlassung vom 29. April 1983 beantragt der Regierungsrat des Kantons St. Gallen Abweisung der Beschwerde. Er bestreitet, dass die umstrittene Bestimmung verfassungswidrig sei, und weist darauf hin, dass schon das EJPD in der von den Beschwerdeführern angerufenen Meinungsäusserung erklärt hat, es hänge von der Auslegung ab, ob eine Bestimmung dieses Inhalts mit der Bundesverfassung übereinstimme oder nicht. In den verschiedenen gesetzlichen Erlassen über das st.