Verletzt werde aber auch Abs. 3 von Art. 27 BV der die «konfessionell bzw. weltanschaulich neutrale Volksschule» garantiere. Der Staat sei nicht kompetent, über die Richtigkeit von Religionen zu entscheiden. Bedroht sei auch die Glaubens und Gewissensfreiheit der Lehrer und der Mitglieder von Schulbehörden. Die Zusicherung der st. gallischen Behörden, der beanstandete Satz habe keinerlei religiöse Bedeutung, sei unverbindlich und hindere eine spätere entgegengesetzte Praxis keineswegs. Nicht massgeblich könne auch sein, was Fleiner Fritz /