2 In ihrer Begründung berufen sich die Beschwerdeführer in erster Linie auf eine Meinungsäusserung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) aus dem Jahre 1940 (VEB 14.12). Des weitern behaupten sie, Art. 27 Abs. 2 BV, wonach der Primarunterricht ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen muss, werde durch die angefochtene Bestimmung verletzt, da zu befürchten sei, die Kirche werde ein gesetzliches «Wächteramt» über den richtigen Geist der Schule ausüben wollen. Sie werde es sich auch nicht entgehen lassen, in Schulfragen mitzureden und in den Schulbehörden vertreten zu sein. Verletzt werde aber auch Abs. 3 von Art.