{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1984-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-7--_1984-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000584.pdf?ID=150000584", "Checksum": "0ce9489821a7910892a0704c71c66fa3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:36:05", "Checksum": "ae97e164de0380e8fef52d4ea2b6915e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.1984 JAAC 51.7 \r\n\n 7\ndiesem Sinne der Wortlaut von Art. 2 Satz 3 des Schulgesetzes des Kantons\nBasel-Landschaft: «Sie (die Erziehung) knüpft dabei an die christliche,\nhumanistische und demokratische Überlieferung an und hilft so, den Schüler\nzu einem selbständigen verantwortungsbewussten, toleranten und zur\nZusammenarbeit fähigen Menschen zu erziehen.»)\n5. Für ihre Kritik an der angefochtenen Bestimmung berufen die\nBeschwerdeführer sich auf eine Stellungnahme des EJPD (VEB 14.12),\nworin dieses einem Kanton empfiehlt, auf eine dem Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des\nst. gallischen Volksschulgesetzes entsprechende Bestimmung zu verzichten.\nIn einem ausführlichen (nicht veröffentlichten) Gutachten vom 28. Dezember\n1976 ist die Eidgenössische Justizabteilung (heute Bundesamt für Justiz)\nvon dieser Meinungsäusserung abgewichen. Sie hat befunden, das neue\nfreiburgische Gesetz über Schulen der Primar- und der Orientierungsstufe,\ndas in Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass die Erziehung auf den Grundlagen des\nChristentums beruhe, verletze Art. 27 BV nicht, da den Schülern oder deren\nEltern (wie auch nach dem st. gallischen Volksschulgesetz) die Möglichkeit des\nDispenses vom Religionsunterricht geboten werde.\nWie dem aber auch sei, haben Bundesgericht und Bundesrat in ständiger\nRechtsprechung daran festgehalten, dass eine solche Bestimmung in\neinem abstrakten Normenkontrollverfahren nicht aufzuheben ist, wenn\nsich die Möglichkeit bietet, sie aus ihrem ganzen Zusammenhang heraus\nverfassungskonform auszulegen und anzuwenden. «Das Bundesgericht\nhebt grundsätzlich die angefochtene kantonale Vorschrift nur auf, wenn\nsie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch,\nwenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Ermöglicht\nein generell abstrakter Erlass für die Verhältnisse, die der Gesetzgeber als\nüblich voraussetzen konnte, eine verfassungsmässige Regelung der einzelnen\nFälle, spricht die Vermutung für die Verfassungstreue des Gesetzgebers.\nDie ungewisse Möglichkeit, dass der Erlass sich in besonders gelagerten\nEinzelfällen als verfassungswidrig auswirken könnte, vermag ein Eingreifen\ndes Verfassungsrichters im Stadium der abstrakten Normenkontrolle\nim allgemeinen noch nicht zu rechtfertigen, vor allem dann nicht, wenn\nim fraglichen Sachbereich die Möglichkeit der späteren konkreten\nNormenkontrolle den Betroffenen einen hinreichenden Schutz bietet» (BGE\n106 Ia, S. 137/8 und die dort zitierten Urteile).\nDie beiden von den Beschwerdeführern erwähnten Fälle beweisen mit aller\nDeutlichkeit, dass zumindest die letztinstanzlichen st. gallischen Behörden\ndiese Regeln beachten:\nEntgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers Bossart obsiegte in\nden Wahlen zum Schulrat von Bad Ragaz offenkundig aufgrund seiner\nguten fachlichen und menschlichen Qualifikation der wegen seiner\nKonfessionslosigkeit umstrittene Kandidat mit klarem Stimmenvorsprung.\nDie wegen einer ungenügenden Note im Fach Religionslehre und\nReligionsdidaktik im Abschlussexamen gescheiterte Lehramtsanwärterin\nerhielt rückwirkend Dispens von diesem Fach, so dass ihr nachträglich der\nFähigkeitsausweis ausgestellt werden konnte.\n\n8\nBeide Fälle zeigen, dass die zuständigen Behörden dem beanstandeten Satz\nnicht die von den Beschwerdeführern befürchtete intolerante und mit der\nBundesverfassung nicht vereinbare Auslegung gegeben haben. Es besteht kein\nAnlass zur Vermutung, dies werde in Zukunft ändern.\n6. Selbst wenn diese Erwartung trügen sollte, stünden die Beschwerdeführer\nbei Beeinträchtigungen ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht wehrlos\nda. Sie können gegen jede Verletzung dieser Grundrechte nach Erschöpfung\ndes kantonalen Instanzenzuges, sei es an das Bundesgericht (bei Verstössen\ngegen die Art. 49 und 50 BV) oder an den Bundesrat (bei Widerhandlungen\ngegen Art. 27 BV) gelangen und gegebenenfalls auf deren Einschreiten zählen.\n7. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Befürchtungen der\nBeschwerdeführer auch vom geistigen Gehalt der angefochtenen Bestimmung\nher nicht gerechtfertigt erscheinen. Zwar bemühen sie sich aufgrund\nalttestamentlicher Belegstellen darzutun, christlicher Glaube sei intolerant.\nOhne auf religionsgeschichtliche Zusammenhänge einzugehen, ist dem\nentgegenzuhalten, dass christliche Grundsätze doch wohl eher aus den\nSchriften des Neuen Testaments, vor allem der Evangelien, abzuleiten sind, als\naus Berichten über Ereignisse der frühen jüdischen Geschichte. Es sei etwa an\nden Satz aus der Bergpredigt erinnert:\nLiebet eure Feinde; tut Gutes denen, die euch hassen; segnet die, welche euch\nfluchen; bittet für die, welche euch beleidigen (Evangelium nach Lukas, Kapitel 6,\nVerse 27/28)\nder, nebenbei bemerkt, auch mit den Äusserungen der besten Vertreter\nzeitgenössischer jüdischer Schriftgelehrsamkeit übereinstimmt.\n8. Da nach diesen Erwägungen die Beschwerde abzuweisen ist, haben die\nBeschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Bei deren Bemessung ist\ndem Umstande Rechnung zu tragen, dass keinerlei materielle Interessen im\nSpiele standen.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.7 - Entscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1984. Eine dagegen am 10.\nFebruar 1984 erhobene Beschwerde wies die Bundesversammlung am 14. Dezember\n1984/25. September 1986 ab, vgl. Amtl. Bull. N 1984 1894 ff., S 1986 515 ff.; vgl. auch VPB\n51....\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\n"}