{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1984-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-7--_1984-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000584.pdf?ID=150000584", "Checksum": "0ce9489821a7910892a0704c71c66fa3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:36:05", "Checksum": "ae97e164de0380e8fef52d4ea2b6915e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.1984 JAAC 51.7 \r\n\n 6\nund Gestaltung der Lehrmittel und Zusammensetzung der Schulbehörden\nbeanspruchen. Der Regierungsrat verweist demgegenüber auf die bisherige\nPraxis sowie auf seine Botschaft vom 23. Juni 1981 und das Protokoll des\nGrossen Rates vom 4. Mai 1982. Die regierungsrätliche Botschaft erläutert (S. 4)\nden umstrittenen Satz wie folgt:\n«Die öffentliche Volksschule ist nach christlichen Grundsätzen zu führen. Damit\nsind keine konfessionellen Schranken gesetzt. Die christlichen Grundsätze\nbeinhalten die Zehn Gebote und den Gedanken der Nächstenliebe. Sie bestimmen\ndas christliche Verständnis der Menschenwürde, das der Christ jedem Menschen,\nauch dem Nicht-Christen entgegenbringt.»\nIn den Verhandlungen des Grossen Rates wurde von einem Ratsmitglied\ndarauf hingewiesen, dass es verfassungswidrig wäre, wenn Lehrer die Schüler\nzum christlichen Glauben erziehen müssten. Der evangelische Kirchenrat\nerwarte von einer nach christlichen Grundsätzen geführten Schule, dass sie\nsich besonders den Hilfsbedürftigen, den Schwachen und den am Rand der\nGesellschaft Lebenden zuwenden, zur Verantwortung gegenüber Schöpfung\nund Mitmenschen sowie zur Gemeinschaftsfähigkeit erziehe, im Geist einer\nLiebe, die Geduld, Gewaltlosigkeit, Förderung geistiger und manueller\nBegabung sowie seelischer Kräfte einschliesse, lebe und lehre (Protokoll des\nGrossen Rates vom 4. Mai 1982, Nr. 319/19, S. 1087/8).\nDie Beschwerdeführer bemühen sich zwar, den Hinweis auf die Materialien\nmit dem Argument zu entkräften, diesen komme keine verbindliche\nWirkung zu. Das ist formell zwar richtig, trägt der Wirklichkeit jedoch nur\nungenügend Rechnung. Für die Anwendung (vor allem neuer) Gesetze sind\nund bleiben die Materialien eine nicht selten entscheidende Richtlinie, wenn\nauch zutrifft, dass ihre Bedeutung mit der Geltungsdauer eines Gesetzes\nabnimmt (vgl. dazu statt vieler: Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 20 und\n22; Fleiner-Gerster Thomas, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen\nVerwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 91 f., insbesondere 99 f.).\nIndessen ist dieser Rückgriff auf die Materialien gar nicht erforderlich. Allein\nschon aus dem Kontext, in dem die umstrittene Bestimmung steht, ergibt\nsich, dass unter den «christlichen Grundsätzen» nicht etwa ein Bekenntnis\nzum christlichen Glauben zu verstehen ist. Als Ziele der erzieherischen\nBemühungen der Schule werden in Art. 3 des Gesetzes unter andrem genannt:\nErziehung zu lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen\nMenschen; Anleitung zu selbständigem Denken und Handeln; Erziehung\nnach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit\nim Rahmen des Rechtsstaates zu verantwortungsbewussten Menschen und\nBürgern.\nNur im Rahmen dieser Ziele kann und soll das Anliegen einer Erziehung nach\n«christlichen Grundsätzen» verwirklicht werden.\nEs geht dabei nicht um das Bekenntnis zum christlichen Glauben irgendeiner\nKonfession oder Denomination, sondern um die menschliche Haltung,\nauf der die Erziehung aufbauen soll, und die ethischen Prinzipien, die\nsie vermitteln soll. Dass dafür der Ausdruck «christliche Grundsätze»\ngewählt wurde, rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass die abendländische\nKultur in hohem Masse durch christliches Gedankengut geprägt ist (in\n\n"}