{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1984-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-7--_1984-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000584.pdf?ID=150000584", "Checksum": "0ce9489821a7910892a0704c71c66fa3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:36:05", "Checksum": "ae97e164de0380e8fef52d4ea2b6915e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.1984 JAAC 51.7 \r\n\n1. Die beanstandete Bestimmung ist Teil eines kantonalen Erlasses über\ndas Schulwesen und kann demzufolge gemäss Art. 73 Abs. l Bst. a Ziff. 2\nVwVG mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat angefochten werden.\nEinzureichen ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung, das heisst\nseit der Publikation des Erlasses. Das Bundesgericht hat erkannt, dass bei\nErlassen, die dem fakultativen Referendum unterliegen, die Frist - sofern nicht\ndas Referendum ergriffen wird - mit der amtlichen Bekanntmachung, die\nReferendumsfrist sei unbenutzt verstrichen, zu laufen beginnt (BGE 103 Ia\n191 ff., E. 1). Es ist kein Grund ersichtlich, es für die Verwaltungsbeschwerde\nan den Bundesrat anders zu halten. Frist und Form für die Beschwerde sind\ndaher eingehalten.\n2. Zur Beschwerde an den Bundesrat ist befugt, wer durch eine Verfügung\noder - bei Beschwerden aufgrund von Art. 73 VwVG - durch einen\ngenerell-abstrakten Erlass eines Kantons betroffen ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an der Anfechtung hat. Bei Anfechtung allgemeinverbindlicher\nErlasse ist der Kreis der zur Beschwerde Legitimierten weit zu ziehen. Er\numfasst alle, auf welche die umstrittenen Vorschriften einmal angewandt\nwerden können (VPB 41.92 und die dort zitierten Bundesgerichtsurteile). Für\nden vorliegenden Fall ergibt sich:\n2.1. Der Beschwerdeführer A. Bossart begründet seine Legitimation zur\nBeschwerde mit seinem Interesse an Schulfragen und seinem Wunsch, in\nSchulbehörden mitzuwirken. Er befürchtet, seine Gesinnung als Freidenker\nwerde ihm in Wahlkämpfen vorgehalten werden, und verweist auf\ndiesbezügliche Auseinandersetzungen in der Schulgemeinde Bad Ragaz.\nVoraussetzung für die Wahl in eine Schulbehörde ist nach Art. 41 der\nKantonsverfassung (im folgenden: KV, SR 131.225) allein das Stimmrecht\nin Angelegenheiten der politischen Gemeinde, daran ändert die angefochtene\nBestimmung des Volksschulgesetzes nichts.\nOb und inwieweit die Besorgnisse von A. Bossart über parteipolitische\nAuseinandersetzungen in Wahlkämpfen berechtigt sind oder nicht, kann\ndahingestellt bleiben. Solche nicht von Behörden ausgehenden Aktionen in\nWahl- und Abstimmungskämpfen liessen sich auch durch die Streichung der\nbeanstandeten Bestimmung nicht eliminieren. Art. 27 Abs. 3 BV schützt nur\ndie Glaubens- und Gewissensfreiheit im Schulunterricht. Auch die Berufung\nauf die Drittwirkung der Religionsfreiheit (dazu: Saladin Peter, Grundrechte im\n\n4\nWandel, 3. Aufl., Bern 1982, S. 27 f.) würde dem Beschwerdeführer in diesem\nPunkt nicht helfen. Wer sich dem politischen Kampf stellt, muss in Kauf\nnehmen, dass ihm auch seine religiöse Weltanschauung vorgehalten wird.\nNotorisch legen viele Bürger - gerade auch bei Wahlen in Schulbehörden - auf\ndiesen Aspekt erhebliches Gewicht. Wollte man dies für unzulässig erklären,\nverlören freie Wahlen einen guten Teil ihres Sinnes.\nDer Ausgang der vom Beschwerdeführer erwähnten Wahlen in den Schulrat\nvon Bad Ragaz zeigt übrigens, dass sich die als Wahlbehörde zuständigen\nStimmbürger durch die konfessionell gefärbte Wahlpropaganda nicht\ndavon abhalten liessen, den ihnen geeignet scheinenden konfessionslosen\nKandidaten zu wählen.\nDa demnach der Beschwerdeführer A. Bossart nicht in seinen durch die\nVerfassung geschützten Interessen betroffen ist, ist er auch nicht zur\nBeschwerde legitimiert. Auf diese ist daher nicht einzutreten.\n2.2. Das Ehepaar G sowie die nachträglich, aber noch innert der gesetzlichen\nFrist der Beschwerde beigetretenen Herren S und A haben Kinder, die teils\nim schulpflichtigen, teils noch im vorschulpflichtigen Alter stehen. Ihre\nBeschwerdebefugnis ist nicht zu bezweifeln. Auf die Beschwerde ist daher,\nsoweit es sie betrifft, einzutreten.\nEine Überprüfung der Beschwerdelegitimation von Herrn R erübrigt sich\nunter diesen Umständen.\n3. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur\nTeilnahme an einer Religionsgemeinschaft oder an einem religiösen Unterricht\ngezwungen werden (Art. 49 Abs. l und 2 BV). In Art. 27 Abs. 3 BV wird dieser\ngenerelle Grundsatz für den obligatorischen Schulunterricht konkretisiert.\nDie öffentlichen und unentgeltlichen Schulen müssen ausschliesslich unter\nstaatlicher Aufsicht stehen und sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse\nohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht\nwerden können. Dieses ursprünglich in erster Linie für das Verhältnis\nder christlichen Konfessionen untereinander geltende Gebot ist durch die\nRechtsanwendung auf alle Religionen und Weltanschauungen ausgedehnt\nworden (vgl. hierzu: Burckhardt Walther, Kommentar der Schweizerischen\nBundesverfassung, 3. Aufl., Bern 1931, S. 200 f. und 446 f.; Fleiner/Giacometti,\na.a.O., S. 315 f. insb. 328 f.; Lampert Ulrich, Kirche und Staat in der Schweiz,\nBasel/Freiburg/Leipzig 1929-1939 Band I, S. 157 f., und Band II, S. 460 f.;\nvon Moos Paul, Stellung des Bundes zur Volksschule, Diss., Zürich 1912;\nHolenstein Thomas, Die konfessionellen Artikel und der Schulartikel\nder schweizerischen Bundesverfassung, Olten 1931; Bosshart Hans, Die\nRechtsordnung der schweizerischen Volksschule, Diss., Zürich 1952, S. 78 f.;\nMarschall Josef, Das Prinzip der Konfessionslosigkeit der öffentlichen\nSchulen in der Bundesverfassung, Diss., Zürich 1948; Petitjean Gerald, Die\nchristliche Grundlegung der Schule, Diss., Basel 1972; Bram Werner Kurt,\nReligionsunterricht als Rechtsproblem der Ordnung von Kirche und Staat,\nDiss., Basel 1978, die eine ausführliche rechtsvergleichende Übersicht über die\nkantonalen Bestimmungen enthält; Rechsteiner Werner A., Die Volksschule im\nBundesstaat, Diss., Zürich 1978, S. 319 f. und 655 f.; Saladin, a.a.O., S. 2 f.; Plotke\nHerbert, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 154 f.).\n\n"}