{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1984-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-7--_1984-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000584.pdf?ID=150000584", "Checksum": "0ce9489821a7910892a0704c71c66fa3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.1984 JAAC 51.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:36:05", "Checksum": "ae97e164de0380e8fef52d4ea2b6915e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.1984 JAAC 51.7 \r\n\n 2\nIn ihrer Begründung berufen sich die Beschwerdeführer in erster Linie auf\neine Meinungsäusserung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements\n(EJPD) aus dem Jahre 1940 (VEB 14.12). Des weitern behaupten sie, Art. 27\nAbs. 2 BV, wonach der Primarunterricht ausschliesslich unter staatlicher\nLeitung stehen muss, werde durch die angefochtene Bestimmung verletzt,\nda zu befürchten sei, die Kirche werde ein gesetzliches «Wächteramt» über\nden richtigen Geist der Schule ausüben wollen. Sie werde es sich auch nicht\nentgehen lassen, in Schulfragen mitzureden und in den Schulbehörden\nvertreten zu sein.\nVerletzt werde aber auch Abs. 3 von Art. 27 BV der die «konfessionell bzw.\nweltanschaulich neutrale Volksschule» garantiere. Der Staat sei nicht\nkompetent, über die Richtigkeit von Religionen zu entscheiden. Bedroht sei\nauch die Glaubens und Gewissensfreiheit der Lehrer und der Mitglieder von\nSchulbehörden. Die Zusicherung der st. gallischen Behörden, der beanstandete\nSatz habe keinerlei religiöse Bedeutung, sei unverbindlich und hindere eine\nspätere entgegengesetzte Praxis keineswegs. Nicht massgeblich könne auch\nsein, was Fleiner Fritz / Giacometti Zaccaria in ihrem Werk Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, ausführten, da sich seit dessen Erscheinen (Zürich 1949)\ndie Verhältnisse im Sinne des Pluralismus verändert hätten.\nBeeinträchtigt seien auch die Berufschancen von Lehramtsanwärtern, «die\ndie christlichen Glaubens- und Morallehren mit ihrem Gewissen nicht\nvereinbaren können». Zu befürchten sei, dass nicht nur Lehrer, sondern\nauch Bewerber um andere Ämter in Schulbehörden sich zum christlichen\nGlauben bekennen müssten, um berücksichtigt zu werden. Das laufe aber auf\neine Verletzung von Art. 4 BV hinaus. Schliesslich verletze der kritisierte\nSatz auch die Meinungsäusserungsfreiheit und die darin inbegriffene\nUnterrichtsfreiheit.\nC. Mit Vernehmlassung vom 29. April 1983 beantragt der Regierungsrat\ndes Kantons St. Gallen Abweisung der Beschwerde. Er bestreitet, dass die\numstrittene Bestimmung verfassungswidrig sei, und weist darauf hin,\ndass schon das EJPD in der von den Beschwerdeführern angerufenen\nMeinungsäusserung erklärt hat, es hänge von der Auslegung ab, ob eine\nBestimmung dieses Inhalts mit der Bundesverfassung übereinstimme oder\nnicht. In den verschiedenen gesetzlichen Erlassen über das st. gallische\nSchulwesen fänden sich eine Reihe ähnlicher Bestimmungen, ohne dass\nes deswegen je zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Die Wendung, «die\nSchule sei nach christlichen Grundsätzen zu führen», fordere keineswegs\ndie Hinführung auf konfessionelle Verhaltensweisen oder Bekenntnisse,\nsondern verpflichte die Schule auf die anerkannten ethischen und\nzwischenmenschlichen Normen, wie sie nicht nur in den christlichen\nKonfessionen, sondern auch in andern Religionen zum Ausdruck kämen.\nDie in der Botschaft des Regierungsrates und den Protokollen über die\nVerhandlungen im Grossen Rat festgehaltenen Äusserungen seien zudem\nfür die Auslegung des Gesetzes keineswegs belanglos.\nDie von der Bundesverfassung in Art. 27 Abs. 3 verlangte konfessionelle\nNeutralität des Schulunterrichts bedeute, dass andere Bekenntnisse und\nWeltanschauungen nicht verächtlich gemacht oder deren Angehörige\nirgendwie benachteiligt werden dürften. Der Andersdenkende müsse sich\nin der Schule so verhalten können, wie es seiner Überzeugung entspreche.\n\n3\nDas Volksschulgesetz entspreche auch vollauf der Forderung, dass die\nVolksschule ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen müsse. Für die\nEinrichtung von Privatschulen dagegen werde lediglich ein gleichwertiger\nUnterricht verlangt, der aber nicht in allen Einzelheiten mit den staatlichen\nSchulprogrammen übereinstimmen müsse.\nD. …\nE. Zur Frage der Zuständigkeit hat zwischen Bundesgericht und Bundesrat ein\nMeinungsaustausch stattgefunden mit dem Ergebnis, die Beschwerde sei vom\nBundesrat zu beurteilen.\n\nII\n\n"}