Investitionshilfe für Berggebiete. Umfang eines Darlehens für das Kanalisationsnetz einer Gemeinde. Abgrenzung der Infrastruktur. Sie umfasst nicht die Privatanschlüsse, die zwischen dem Detailerschliessungsnetz und den einzelnen Privatgebäuden liegen. Grundsatz der Restfinanzierung. Die Finanzierung von Privatanschlüssen muss durch eine Beteiligung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gesichert werden. Die Gewährung von Bundeshilfe setzt voraus, dass Kantone und Gemeinden ihre Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen für die Finanzierung des Werks ausnutzen.