So sind nach § 13 Abs. 1 und 2 der Besonderen Bauverordnung I des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 6. Mai 1981 Gebäude im Rahmen der übrigen Bauvorschriften so zu situieren, einzuteilen und nach den anerkannten Regeln konstruktiv auszugestalten, dass in Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen lästige Einwirkungen durch Lärm möglichst gering gehalten werden. Zusätzliche Schallschutzmassnahmen baulicher Art, insbesondere auch Schallschutzwälle und -wände, sind vorzukehren, wenn sonst für die Benützer unzumutbare Einwirkungen entstünden. 6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.